COVID-19: Die neue Rechtslage seit 1. März 2020
Mehr als ein Drittel der deutschen Unternehmen hat Kurzarbeit angemeldet, ein Drittel plant das noch. Hunderttausende von Hilfsanträgen sind bei den Förder- und Hausbanken eingegangen. Die Wirtschaft blickt mit Schrecken auf die sich anbahnende Rezession, wohl die größte des letzten Jahrhunderts. In diesen Tagen geht es um Alles.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Es bringt eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020, allerdings mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31. März 2021. Das Gesetz beschneidet nachhaltig Anfechtungsrechte und die Haftung von Geschäftsleitern und schränkt übergangsweise die Rechte von Gläubigern im Hinblick auf deren Insolvenzanträge ein.
Im Focus stehen u.a.
- Warum mit dem Gesetz eine Systemänderung im Insolvenzrecht verbunden ist
- Weshalb auf einmal mehrere Insolvenzantragsregeln nebeneinander gelten
- Welche Rechte die Gläubiger verliefen
- Was ein Insolvenzverwalter zukünftig darf und was nicht mehr geht
Sprechen Sie mit uns, welche Auswirkungen das auf Ihr Unternehmen haben kann und wie Sie mit dieser schwierigen Situation angemessen umgehen können.
RA Jürgen Glock
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht