Fehlender gesetzlicher Insolvenzschutz für Pensionszusage an Minderheitsgesellschafter einer GmbH (Zusammenrechnung)
BGH, Urteil vom 1.10.2919, II ZR 387/17
Sachverhalt
Der Kläger war in der Zeit vom August 1984 bis Juni 1994 zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern zum Geschäftsführer bestellt. Die drei Gesellschafter-Geschäftsführer hielten in dieser Zeit jeweils 1/6, insgesamt somit genau 50% der Geschäftsanteile an der X-GmbH. In der übrigen Zeit schwankten die Beteiligungsquoten der drei Geschäftsführer und lagen teilweise unter, teilweise über 50%.
Im Dezember 1980 hatte der Kläger eine Pensionszusage über 30% seines pensionsfähigen Gehalts erhalten, die im Dezember 1994 auf das damalige pensionsfähige Gehalt eingefroren worden war.
Im Juli 2015 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im November 2015 setzt der Beklagte (PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN = PSVaG) ausgehend von einer Eintrittsquote von 100% eine monatliche Rente fest, wobei er für die Zeiten keinen Insolvenzschutz gewährte, in welchen der Kläger zusammen mit den beiden weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als 50% der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin gehalten hatte.
Entscheidungsgründe
Im Revisionsverfahren beim BGH war streitig die Beschäftigungszeit des Klägers in der Zeit vom August 1984 bis Juni 1994, in welcher er mit den beiden weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen genau 50% der Geschäftsanteile gehalten hatte.
Der BGH hält zunächst fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichem Sinn ist und daher nicht § 17 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG unterfällt. Weiter stellt der BGH dann fest, dass das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht als eine von § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG erfasste arbeitnehmerähnliche Person gesehen habe. Der weite Wortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes einschränkend auszulegen. Versorgungsberechtigte seien insoweit von der Geltung des Betriebsrentengesetzes ausgenommen, als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhe, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen, sei es auch gegenüber einem formal-rechtlich selbständigen Unternehmensträger, erbracht haben.
Die Frage, ob eine (genau) 50 %ige Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, bzw. eine solche Beteiligung unter Zusammenrechnung von Anteilen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG unterfällt, ist in der Literatur umstritten. Der BGH beantwortet diese bislang vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage dahin, dass in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person ist und nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt. Entscheidend sei, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 50 %igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können. Dies reiche aus, um eine hinreichende Leitungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen hat, als ein Arbeitnehmer.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal überdeutlich, dass die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht statisch, sondern ständigen Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Auffassung der Steuerverwaltung unterworfen ist. Hinzu kommen z.T. unterschiedlich belegte Begriffe im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Besonders „knifflig“ wird es, wenn, wie im entschiedenen Sachverhalt, die Verhältnisse über die Dauer des Anstellungs-(Dienst-)verhältnisses mehrfach wechseln.
Die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer gehört deshalb mindestens einmal jährlich auf den Prüfstand, dies jedenfalls dann, wenn das jährliche versicherungsmathematische Gutachten für die Handels- und Steuerbilanz ansteht.
Unserer Leistung
Für die erforderliche laufende Betreuung der Pensionszusage bieten wir unseren Mandanten ein Gesamtpaket zu einem fairen Preis. Dies umfasst die laufende rechtliche Betreuung über die Zulieferung des (extern erstellten) versicherungsmathematischen Jahresgutachtens bis hin zur Unterstützung in der Betriebsprüfung und der Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH).
RA Jürgen Glock
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht