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Im Brennpunkt von Handels- und Steuerbilanz:

Die Pensionszusage an den (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer und warum „Aussitzen“nicht geht

Die Pensionszusage (Direktzusage nach § 6a EStG) ist auch heute noch die am meisten verbreitete betriebliche Altersvorsorge als Teil der Gesamtvergütung für den (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer.

Unternehmen, Versorgungsberechtigte und (steuerliche) Berater sehen sich aktuell ua damit konfrontiert, dass

  • die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz explodieren (stetig fallender Rechnungszins: je niedriger der Rechnungszins desto höher die Rückstellungen desto geringer das bilanzielle Eigenkapital);
  • aufgrund dessen die „Einschläge“ bei vielen Unternehmen in der Handelsbilanz 2020 wegen „Corona“ verstärkt werden und heftig sein können;
  • in der Steuerbilanz die Pensionsverpflichtungen notorisch unterbewertet sind (gesetzlich zwingender Rechnungszins von 6%: je höher der Rechnungszins desto niedriger die Pensionsrückstellungen desto geringer die Finanzierung über den geringeren Gewinn und damit die geringere Körperschaftsteuer);
  • die Vertragsgestaltung wegen laufender Änderungen in der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist, was im Einzelfall existenzbedrohend sein kann.

Das Erwachen kommt spätestens, wenn

  • das Unternehmen in eine Krise gerät, was in Zeiten von „Corona“ nicht selten sein soll;
  • das Unternehmen einen neuen Eigentümer sucht (interne oder externe Unternehmensnachfolge (Pensionsverpflichtungen als „Deal-Breaker“);
  • der Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitig aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden will;
  • v.a.m.

Hinzu kommt die Aufrüstung der Finanzverwaltung auf der Ebene der Oberfinanzdirektionen mit „Fachprüferinnen / Fachprüfern für betriebliche Altersversorgung“ (es sollen bundesweit etwa 200 installiert sein), die in der Betriebsprüfung zugezogen werden und die Marschrichtung in diesem Teil-Rechtsgebiet vorgeben. Kommt es zu Differenzen (bei „ungepflegten“ Pensionszusagen gibt es dann oft leichte Beute in Form von satten Mehrsteuern), dann muss man diesen Fachprüferinnen / Fachprüfern auf Augenhöhe begegnen können und erforderlichenfalls auch den Gang zum Finanzgericht nicht scheuen.

Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung sowohl in der (zivilrechtlichen und steuerlichen) Gestaltung von neuen Pensionszusagen als auch in der „Reparatur“ misslungener oder erneuerungsbedürftiger Verträge.

Kommt es in der Betriebsprüfung zu Differenzen mit dem Fachprüfer (dessen rechtliche Feststellungen werden in aller Regel vom Finanzamt übernommen), begleiten wir unsere Mandanten und deren steuerliche Berater

  • in der Diskussion mit dem Fachprüfer (auch als „Back-Office“);
  • in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt (auch als „Back-Office“);
  • im Einspruchsverfahren;
  • im Klageverfahren bei den Finanzgerichten;
  • im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH);

Und warum „Aussitzennicht geht:

Es gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Es müssen in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen neu geprüft und rechtlich bewertet werden. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss auf den frühest möglichen Zeitraum korrigiert werden. Ein Vertrauenstatbestand entsteht in aller Regel nicht. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage (Pensionsrückstellung) mehrere Betriebsprüfungen unbeanstandet durchlaufen hat.

Das ist gefestigte Rechtsprechung des BFH und die Missachtung kann teuer werden. Deshalb ist frühzeitiges Agieren immer die bessere Alternative.

Jürgen Glock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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